Mit dieser Ergänzung soll der vom Landesparteitag im Mai 2021 beschlossene Antrag D2 zu Petitionen in das Landtagswahlprogramm aufgenommen werden. Die Details aus dem Antrag sollen eine Basis sein. Nachfolgend der Text des Antrags D2:
Verbesserungen bei Online-Petitionen des Landtages von Schleswig-Holstein
Die Landtagsfraktion wird gebeten, folgende Änderungen zum Petitionsrecht in Schleswig-Holstein einzubringen. Die Verbesserung des Petitionsrechts in SH sollte auch im Landtagswahlprogamm aufgenommen werden.
Datenschutz:
Möglichkeit im Online-Formular einfügen, dass der Vorname und Nachname nicht sondern als N.N. angezeigt wird. Dabei sollen aber in der Mitzeichnungsliste PLZ, Ort sowie Bundesland und Datum dargestellt werden. Beispiel: https://www.openpetition.de
Mitzeichnungen von Familienmitgliedern bei nur einer vorhandenen Mailadresse:
Möglichkeit schaffen, im Online-Formblatt die weiteren Namen als Sammelmitzeichnung eintragen zu können. Zusätzlich einfügen einen Pflichteintragung, wenn mehrere Namen eingetragen werden. Grund z.B.: „Alle Personen sind unter dieser Adresse gemeldet. Wir haben nur eine Mailadresse.“
Änderung Mailinhalte:
Erst nach Prüfung der Aufnahme der Mitzeichnung und Online-Darstellung sollte die Bestätigung zur Aufnahme der Mitzeichnung in der 2. Mail verschickt werden. Hierbei sollen auch die Namen weiterer zugelassener Mitzeichner*innen bei Sammelmitzeichnungen aufgeführt werden.
Änderung bei Ablehnung der Mitzeichnung:
Wenn die Datenprüfung negativ verlaufen ist, sollte eine begründete Ablehnungsmail verschickt werden, damit die Mitzeichner*innen wissen, warum ihre Mitzeichnung oder die weiterer Mitzeichner*innen bei einer Sammelmitzeichnung nicht angenommen wurde.
Öffentliche Anhörung:
Die Grundsatzbeschlüsse des Petitionsausschusses sind so zu ändern, dass in jedem Fall eine Anhörung der Hauptpetent*innen stattfindet, wenn das Quorum von 2.000 Mitzeichnungen erreicht ist.
Zulassung anderer Petitionsdienste:
Es soll geprüft werden, ob andere Petitionsdienste wie z.B. OpenPetition, Campact zugelassen werden können, wenn die von diesen Diensten gelieferten Daten nach SH-Recht geprüft werden können.
Kommentare
Ulrich Hühn:
Tanja Matthies: