Die Verkehrswegesicherung ist gesetzlich nicht geregelt.
Obwohl es höchstrichterliche Urteile gibt, welche bestätigen, dass die Risiken des Betretens von Waldflächen nach §19 Waldgesetz bei den Besuchern der Waldflächen liegt und die Verkehrswegesicherung nur auf die unmittelbar an offiziellen öffentlichen Wegen und Nutzungsflächen wie Waldspielplätze und Flächen, die von Waldkindergärten genutzt werden begrenzen, werden immer wieder Schadensansprüche von Geschädigten an Waldbesitzer, Forstbeamte und auch Bürgermeister*innen gestellt. Verkehrswegesicherung sollte gesetzlich geregelt werden, aber auch die Verantwortlichen für Waldflächen von Haftungsrisiken freigestellt werden.
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