Siehe Begründung des 2. Teils Änderungsantrag "Alle Kreisverbände berücksichtigen"
Antrag: | Antrag auf Satzungsänderung |
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Antragsteller*in: | Hildegard Bedarff (KV Pinneberg) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 04.02.2022, 18:15 |
Antrag: | Antrag auf Satzungsänderung |
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Antragsteller*in: | Hildegard Bedarff (KV Pinneberg) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 04.02.2022, 18:15 |
Alle Kreisverbände berücksichtigen (Zahl der Mitglieder des Vielfaltsrats)
(3) Der Vielfaltsrat besteht aus bis zu 1522 Mitgliedern. Diese sind:
Antrag auf Satzungsänderung (zum LPT am 18. bis 20. 02.2022)
Der §6 wird um den Punkt §6 (1) f ergänzt:
§ 6 -Organe –
(1) Die Organe des Landesverbandes sind:
a) der Landesparteitag (LPT)
b) der Kleine Parteitag (KPT)
c) der Landesvorstand (LaVo)
d) der Parteirat (PR)
e) der Landesfinanzrat (LFR)
f) der Landesvielfaltsrat (LVR)
Der §6 (3) wird wie folgt ergänzt:
Alle Parteigremien, Vorstand, Kommissionen und besonders die Wahllisten sollen
möglichst paritätisch von Frauen und Männern besetzt sein.
Sie wirken darauf, unsere Strukturen so zu gestalten, dass sie in Bezug auf das
Geschlecht, eine rassistische, antisemitische oder antiziganistische
Zuschreibung, die Religion und Weltanschauung, eine Behinderung oder Erkrankung,
das Lebensalter, die Sprache, die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche
Identität, den sozialen oder Bildungsstatus oder die Herkunft inklusiv und nicht
diskriminierend wirken.
Es wird ein neuer §13 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
-NEU - § 13 - Landesvielfaltsrat -
(1) Der Vielfaltsrat wirkt auf die Verwirklichung unseres Anspruchs hin, allen
Menschen, die unsere Werte und Ziele teilen, die Möglichkeit zur Mitwirkung in
der Partei zu geben. Wir wollen, dass sich vielfältige Perspektiven in unserer
Partei abbilden. Die Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder
benachteiligten Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil auf der
jeweiligen Ebene ist unser Ziel.
(2) Der Landesvielfaltsrat berät über Angelegenheiten der Vielfaltspolitik der
Partei. Der Vielfaltsrat kontrolliert die Einhaltung und die Umsetzung des
Vielfaltsstatuts. Der Vielfaltsrat koordiniert die Vielfaltsarbeit zwischen den
Gremien der Landespartei, den Fraktionen und den Kreis- und Ortsverbänden. Er
kann Empfehlungen gegenüber anderen Organen und Gremien aussprechen.
(3) Der Vielfaltsrat besteht aus bis zu 1522 Mitgliedern. Diese sind:
a) neun vom Landesparteitag gewählten Mitgliedern (einer auf Vorschlag der GJ)
b) der*dem vielfaltspolitischen Sprecher*in des Landesvorstandes,
c) bis zu fünf weiteren Mitgliedern, die durch den Vielfaltsrat während der
laufenden Amtszeit bis maximal zum Ende der laufenden Amtszeit kooptiert werden
können.
Bei der Wahl ist auf eine vielfältige Zusammensetzung zu achten. Die Trennung
von Amt und Mandat findet auf maximal zwei Mitglieder des Vielfaltsrates keine
Anwendung. Mandatsträger*innen in Kreis-, Stadt- oder Gemeinderäten sind
ausdrücklich von der Trennung von Amt und Mandat nicht betroffen.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Vielfaltsrates beträgt zwei Jahre;
Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vielfaltsrates werden auf demselben
Landesparteitag gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für
den Rest der laufenden Amtszeit. Die gewählten Mitglieder des Vielfaltsrates
können vom Landesparteitag insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit
abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
(5) Der Vielfaltsrat tagt in der Regel alle zwei Monate. Er gibt sich ein
Präsidium, das den Vielfaltsrat einberuft. Er kann sich zudem eine
Geschäftsordnung geben.
Siehe Begründung des 2. Teils Änderungsantrag "Alle Kreisverbände berücksichtigen"
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